Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) können Fluggesellschaften den Flug stornieren, wenn schlechtes Wetter die Einhaltung des Flugplans unmöglich macht, ohne dass ein Regressanspruch wegen besonderer Umstände besteht.
Wie das Fachportal Reisevor9 berichtet, hat der BGH nun das entsprechende Urteil veröffentlicht. Dieses Urteil ist im Kontext des Klimawandels bemerkenswert. Offensichtlich berücksichtigen Gerichte auch die zunehmende Häufigkeit extremer Wetterereignisse.
Im konkreten Fall hätte der Abendflug von Stuttgart nach Hamburg möglicherweise durchgeführt werden können, selbst wenn der Schneesturm tagsüber zu Verspätungen und Störungen geführt hätte. Die Fluggesellschaft stornierte den Flug jedoch. Aus diesem Grund reichte der Kunde eine Schadensersatzklage ein, die bis zum Bundesgerichtshof reichte. Die beklagte Fluggesellschaft begründete die Annullierung damit, dass die Maschine aufgrund eines Nachtflugverbots nicht mehr von Hamburg nach Stuttgart zurückkehren könne. Allerdings hätte ich mir in diesem Fall den Linienflug für den nächsten Tag nicht sichern können.
Der BGH folgte dem Urteil der Beklagten (Az.: X ZR 136/23). Fluggesellschaften müssen keine Entschädigung zahlen. So steht es im Urteil. „Wenn aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht alle Linienflüge stattfinden können, muss den Fluggesellschaften Spielraum für die Festlegung geeigneter Maßnahmen eingeräumt werden. In diesem Fall kann ein Schneesturm den gesamten Flugplan außer Kraft setzen.“
(Du)
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